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Gründer: Dipl.-Kfm. Christian Dürr

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    Auflassungsvormerkung - Definition, Infos und Ablauf

    Auflassungsvormerkung erklärt

    Die Auflassungsvormerkung ist ein zentrales Element im deutschen Grundstücks- und Immobilienrecht und bietet rechtlichen Schutz für den Käufer eines Grundstücks bzw. einer Immobilie.

    Dieser Schutz wird insbesondere in der Zeitspanne zwischen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch relevant. In dieser Phase besteht das Risiko, dass der Verkäufer das Grundstück oder die darauf befindliche Immobilie noch an eine dritte Person veräußern oder belasten könnte, was zu erheblichen rechtlichen Nachteilen für den Käufer führen würde. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

    Diese Eintragung gewährleistet, dass während des Übergangszeitraums keine Verfügungen über das Grundstück oder die Immobilie getroffen werden, die den Rechten des Käufers entgegenstehen. Sie macht alle nachträglichen Verfügungen, die das Recht des Käufers beeinträchtigen könnten, unwirksam.

    Nachdem die Übertragung des Eigentums abgeschlossen und der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hat die Auflassungsvormerkung ihren Schutzzweck erfüllt und kann daher gelöscht werden. Weitere Details und Informationen zu diesem Thema finden Sie im folgenden Abschnitt.

    Vorteile für den Käufer

    Im Kontext von Grundstücks- und Immobilientransaktionen kann eine Auflassungsvormerkung folgende Vorteile für den Käufer bieten:

    • Sicherung des Käuferanspruchs: Die Vormerkung sichert primär den Anspruch des Käufers auf das Eigentum und bietet Schutz vor rechtlichen Risiken während des Übergangsprozesses.
    • Verhinderung unerwünschter Veräußerungen: Sie verhindert die Veräußerung des Grundstücks oder der Immobilie durch den Verkäufer an Dritte nach Vertragsabschluss.
    • Schutz vor Belastungen: Die Vormerkung schützt davor, dass der Verkäufer das Grundstück mit Hypotheken oder anderen Belastungen belegt, welche den Wert für den Käufer mindern könnten.
    • Minimierung von Konflikten: Durch die klar definierten gesetzlichen Regelungen der Vormerkung werden potenzielle Konflikte zwischen Verkäufer und Käufer reduziert.
    Wichtig

    Das Notariat wird Sie als Käufer erst dann auffordern, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu überweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist die Bestätigung des Grundbuchamts, dass die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

    Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung

    Die rechtlichen Bestimmungen zur Auflassungsvormerkung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 883 bis 888, festgelegt. Diese Paragrafen definieren das Wesen und die Wirkungen der Auflassungsvormerkung. Die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang, ist spezifisch in § 925 BGB geregelt.

    Während die Auflassung den eigentlichen Eigentumsübergang darstellt, schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer vor nachteiligen Veränderungen zwischen Vertragsabschluss und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch.

    Eine Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung, der im notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart wurde, abzusichern. Diese Eintragung bietet dem Käufer Schutz vor dem Risiko, dass der Verkäufer das Grundstück oder Immobilie nach dem Vertragsabschluss nochmals an Dritte verkauft.

    Die Relevanz der Auflassungsvormerkung im Rahmen des Grundstücksrechts ist enorm. Sie gewährleistet rechtliche Sicherheit für den Käufer und sichert die Durchführung der im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsübertragung. Dies schließt vorwiegend den Schutz vor unrechtmäßigen Doppelverkäufen durch den Verkäufer und vor der Belastung des Grundstücks bzw. der Immobilie mit Rechten Dritter, wie Hypotheken, ein. Die Auflassungsvormerkung ist somit ein entscheidendes Instrument, um die Interessen der Käufer im Immobilienrecht effektiv zu schützen.

    Auflassungsvormerkung

    Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch: Verfahren und Voraussetzungen

    Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren, dessen Ablauf hier detaillierter beschrieben wird.

    Zunächst muss der Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie notariell beurkundet werden. Nur dann kann die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgen. Das Notariat kümmert sich übrigens darum, beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zu stellen. Das Grundbuchamt prüft diesen Antrag und die notarielle Beurkundung, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Bedingungen für die Eintragung erfüllt sind.

    Nach erfolgreicher Prüfung wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung dokumentiert den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung des Grundstücks inklusive einer sich darauf befindlichen Immobilie. Sobald der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, wird die Auflassungsvormerkung im Regelfall gelöscht.

    Auflassungsvormerkung

    Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zur Auflassungsvormerkung

    1

    Rechtsschutz in Übergangsphase: Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der Eintragung im Grundbuch.

    2

    Verhindert Doppelverkauf: Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück oder die Immobilie an Dritte verkauft oder belastet.

    3

    Rechtliche Sicherheit: Sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und minimiert rechtliche Risiken.

    4

    Gesetzliche Verankerung: Geregelt in den §§ 883 bis 888 BGB, mit der Auflassung spezifisch in § 925 BGB definiert.

    5

    Automatische Löschung: Wird im Grundbuch gelöscht, sobald der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen ist.

    6

    Konfliktminimierung: Reduziert potenzielle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer.

    Gründer Christian Dürr

    Sie haben Fragen rund um die Auflassungsvormerkung? Lassen Sie sich von einem erfahrenen Immobilienmakler aus München beraten. Wir bei Isar Estate hören Ihnen aufmerksam zu und geben Ihnen individuelle Handlungsempfehlungen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

     

     

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    Haftungsausschluss

    Trotz sorgfältiger Recherche und Überprüfung der Quellen übernimmt der Autor keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Informationen. Bei unklaren Rechts- und Steuerfragen ist es angeraten, zu deren Klärung einen Anwalt und / oder Steuerberater zu beauftragen.

    Autor: Dipl.-Kfm. Christian Dürr

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