Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung
Die rechtlichen Bestimmungen zur Auflassungsvormerkung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 883 bis 888, festgelegt. Diese Paragrafen definieren das Wesen und die Wirkungen der Auflassungsvormerkung. Die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang, ist spezifisch in § 925 BGB geregelt.
Während die Auflassung den eigentlichen Eigentumsübergang darstellt, schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer vor nachteiligen Veränderungen zwischen Vertragsabschluss und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch.
Eine Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung, der im notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart wurde, abzusichern. Diese Eintragung bietet dem Käufer Schutz vor dem Risiko, dass der Verkäufer das Grundstück oder Immobilie nach dem Vertragsabschluss nochmals an Dritte verkauft.
Die Relevanz der Auflassungsvormerkung im Rahmen des Grundstücksrechts ist enorm. Sie gewährleistet rechtliche Sicherheit für den Käufer und sichert die Durchführung der im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsübertragung. Dies schließt vorwiegend den Schutz vor unrechtmäßigen Doppelverkäufen durch den Verkäufer und vor der Belastung des Grundstücks bzw. der Immobilie mit Rechten Dritter, wie Hypotheken, ein. Die Auflassungsvormerkung ist somit ein entscheidendes Instrument, um die Interessen der Käufer im Immobilienrecht effektiv zu schützen.