Die Formel für die Berechnung der Geschossflächenzahl lautet:
GFZ = Geschossfläche (GF) / Grundstücksfläche (G)
Die Geschossfläche (GF) ist die Summe aller nutzbaren Etagenflächen eines Gebäudes. Sie umfasst allgemein alle Flächen, die überdeckt und der Nutzung zugeführt werden. Dazu gehören Wohn-, Gewerbe- und Verkaufsflächen, wobei Dachgeschosse, Keller und technische Etagen speziellen Regeln unterliegen. Wichtig zu wissen ist, dass zur Berechnung der Geschossfläche ausschließlich Vollgeschosse einbezogen werden. Die exakte Definition eines Vollgeschosses wird durch die jeweilige Landesbauverordnung der einzelnen Bundesländer festgelegt. Somit ist es möglich, dass z. B. in Bayern eine Fläche als Vollgeschossfläche gilt, während sie in Sachsen nicht zur Berechnung der Geschossfläche herangezogen wird.
Die Grundstücksfläche (G) bezeichnet die Gesamtfläche des Baugrundstücks.
In der praktischen Anwendung existieren mehrere Methoden zur Berechnung der Geschossfläche, wobei diese Methoden sich insbesondere auf die Einbeziehung verschiedener Nutzflächen wie Dachgeschosse, Balkone oder Tiefgaragen beziehen. Gemäß den geltenden Regelwerken werden Dachgeschosse entweder vollständig oder nur teilweise zur Geschossfläche hinzugerechnet.
Auch Tiefgaragen und technische Geschosse können unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden. Ferner erlauben lokale Vorschriften Städten und Gemeinden, eigene Kriterien festzulegen, was zu Abweichungen in der Berechnungsweise führen kann.
Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ)
Die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) ist eine Erweiterung der GFZ. Während bei der bauplanungsrechtlichen Größe der GFZ ausschließlich die Vollgeschosse zur Berechnung der Geschossfläche verwendet werden, fließen zur Berechnung der WGFZ auch weitere Flächen mit ein.
Beispielsweise berücksichtigt der Gutachterausschuss der Stadt München zur Berechnung der WGFZ abweichend zur Baunutzungsverordnung zusätzlich die Flächen von Verkaufsräumen und Aufenthaltsräumen anderer Geschosse, die nicht als Vollgeschosse gelten. Die Berechnung erfolgt einschließlich der dazu gehörenden Flure, Sanitär-, Treppen- und Aufzugsräume.
Bei Dachgeschossen werden in Abweichung zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), Flächen mit einer lichten Höhe unter einem Meter nicht und Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens einem und weniger als zwei Metern zur Hälfte angerechnet. Dies gilt auch, wenn es sich baurechtlich um Vollgeschosse handelt. Durchfahrten, integrierte Tiefgaragen-Abfahrten und Arkaden werden nicht mitgerechnet.
Unterschied zwischen GFZ und Grundflächenzahl (GRZ)
Die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt das Verhältnis zwischen der Summe der Flächen aller Stockwerke eines Gebäudes und der Größe des Grundstücks, auf dem es steht, was eine Aussage über die vertikale Nutzung des Grundstücks erlaubt.
Im Unterschied dazu legt die Grundflächenzahl (GRZ) fest, welcher Prozentsatz eines Grundstücks bebaut sein darf, indem sie das Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der gesamten Grundstücksfläche beschreibt. Mit einer GRZ von 0,4 darf beispielsweise 40 Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden. Dadurch steuert die GRZ die Ausbreitung der Bebauung in horizontaler Richtung und setzt Grenzen für die Bodenversiegelung durch Gebäude.
Einige Fakten zur GRZ