Für den sicheren Verkauf Ihrer geerbten Immobilie sind nicht zuletzt einige steuerliche Rahmenbedingungen von Belang. Je nach Einzelfall können sowohl Erbschafts- als auch Spekulationssteuern bei einem Erbe anfallen. In diesem Bereich kommt es vor allem auf den Wert Ihrer Immobilie, auf das Verwandtschaftsverhältnis sowie den Zeitpunkt des Verkaufs an. Durch eine frühzeitige steuerliche Einordnung helfen Ihnen Steuerberater, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Die Erbschaftsteuer
Auch wenn Sie nur einen Erbteil angenommen haben und diesen verkaufen wollen, kann bei Immobilien die sogenannte Erbschaftssteuer anfallen. Unabhängig vom Verkauf richtet sich die Höhe dieser Steuer nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad der Erben. Wer sich innerhalb bestimmter Freibeträge bewegt, muss jedoch keine Steuer zahlen.
Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis:
Steuerklasse I
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Urenkelkinder: 100.000 €
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Steuerklasse II
- Geschwister, Kinder der Geschwister: 20.000 €
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Steuerklasse III
- Alle anderen Erben: 20.000 €
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Die letztendliche Erbschaftssteuer fällt bei dem Verkauf Ihres geerbten Hauses oder einer Wohnung dabei nur für den Teil des Erbes an, der Ihren Freibetrag übersteigt. Der letztendliche Steuersatz ist wiederum vom Wert Ihres Erbes nach Abzug des Freibetrags und von der Steuerklasse abhängig.
Bei einem Betrag bis zu 75.000 € liegt er in den Steuerklassen I, II und III bei jeweils 7, 15 und 30 Prozent. Diese Steuersätze steigen bei höheren Beträgen an und erreichen maximal 30, 43 und 50 Prozent in den drei jeweiligen Steuerklassen.
Die Spekulationssteuer
Wenn Sie Ihre geerbte Immobilie verkaufen, sollten Sie auch prüfen, ob eine Spekulationssteuer bei dem Erbe anfällt. Dies ist oft der Fall, wenn zwischen dem Erbfall und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen und sie nicht selbst bewohnt wurde. Entscheidend ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Erbschaft, sondern der ursprüngliche Erwerb durch die verstorbene Person. Das bedeutet: Die Zehnjahresfrist beginnt mit der Erbschaft nicht von Neuem! Vielmehr zählt der Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags, zu dem der Erblasser die Immobilie gekauft hat.
Auch, wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, die in München liegt, und in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf durch Sie oder Ihre Kinder selbst genutzt wurde, entfällt die Spekulationssteuer in der Regel. Andernfalls errechnet sich die zu zahlende Steuer aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem Verkaufspreis.