1. Verkauf der Immobilie
Soll die Immobilie aus dem Nachlass veräußert werden, ist dies nur möglich, wenn alle Miterben sich damit einverstanden erklären – denn im Grundbuch wird jeder Miterbe als Eigentümer in Erbengemeinschaft aufgeführt.
Möchte sich ein Miterbe nicht auf die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft bezüglich Immobilienverkauf einlassen, hat er laut § 2033 BGB die Möglichkeit, seinen Anteil am gesamten Nachlass zu verkaufen. Allerdings bezieht sich diese Entscheidung auf das komplette Erbe und nicht lediglich auf die entsprechende Immobilie! Wer den Anteil erwirbt, wird Miteigentümer des Hauses. Laut § 2034 Absatz 1 BGB besteht für die anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten. Diese Regelung gibt den Miterben die Möglichkeit zu verhindern, dass fremde Erwerber in die Erbengemeinschaft eintreten.
Können sich die Erben bezüglich der Immobilienverwertung nicht einigen, droht eine sogenannte Teilungsversteigerung. Diese wird vom verkaufswilligen Miterben beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Die Immobilie aus der Erbengemeinschaft wird in einem öffentlichen Verfahren versteigert und dem Interessenten mit dem höchsten Angebot zugeschrieben. Der Erlös aus der Versteigerung wird unter den Miterben verteilt.
Obwohl eine Teilungsversteigerung bei Streitigkeiten unter den Miterben für klare Verhältnisse sorgt, birgt sie viele Nachteile. So wird eine Immobilie häufig unter ihrem Marktwert versteigert. Außerdem zieht sich ein Teilungsversteigerungsverfahren zeitlich oft sehr in die Länge und geht mit beachtlichen Zusatzkosten einher. Eine einstimme Einigung über die Verwertung des gemeinsamen Immobilienvermögens und die anschließende Auseinandersetzung, das heißt die planmäßige Auflösung der Erbengemeinschaft, sind nahezu immer die bessere Lösung!
2. Aufteilung des Wohnungseigentums zwischen Miterben
Je nach Situation bietet es sich an, die Immobilie aus dem Nachlass unter der Erbengemeinschaft aufzuteilen. Dies ergibt beispielsweise Sinn, wenn sich das Haus in mehrere abgeschlossene Wohnungseinheiten unterteilen lässt. In diesem Fall können Miterben ihr Wohnungseigentum begründen, indem sie Teileigentum begründen, indem sie eine Teilungserklärung beim Notar beurkunden lassen. Die Wohneinheiten werden den Miterben in diesem Fall jeweils als Eigentum zugewiesen, wodurch diese das alleinige Nutzungs- und Verwaltungsrecht an ihrem Anteil erhalten.
3. Übernahme der Miteigentumsanteile
Ein weiterer Weg, den Verbleib einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft zu regeln, besteht in der Übernahme von Eigentumsanteilen: Dabei erwirbt ein Miterbe aus seinem Eigenkapital bzw. durch Fremdfinanzierung die Immobilie zum alleinigen Gebrauch. Die anderen Miterben erhalten ihren Anteil ausgezahlt. Wurde die Immobilie ursprünglich über eine Baufinanzierung erworben, übernimmt der Miterbe, der das Haus kaufen will, den entsprechenden Finanzierungsanteil bei der Bank.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Beerben mehrere Personen gleichzeitig einen Erblasser, entsteht wie beschrieben automatisch eine Erbengemeinschaft. Letztere ist jedoch nicht auf dauerhaften Bestand ausgerichtet und sollte laut Gesetzgeber so schnell wie möglich aufgelöst werden. Deshalb können Miterben jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB). Die Auseinandersetzung bildet die klassische Methode zur Beendigung einer Erbengemeinschaft: Sobald sich alle Miterben über das Vorgehen einig sind, wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, der die Details zur abschließenden Zuteilung des Nachlasses festhält.
Fazit
Befindet sich im Nachlass einer Erbengemeinschaft eine Immobilie, führt diese besondere Konstellation leider nicht selten zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Miterben. Ein erfahrener Immobilienmakler kennt die Erfordernisse, die im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft und einem Hausverkauf entstehen. Er kann die Beteiligten umfassend beraten und im Streitfall vermittelnd eingreifen.