Steuern beim Hausverkauf innerhalb der Familie
Wer eine Immobilie innerhalb der Familie verkauft, sollte sich vor allem mit zwei Steuerarten auseinandersetzen: der Grunderwerbsteuer und der Einkommensteuer auf einen möglichen Veräußerungsgewinn.
Grunderwerbsteuer: Wer profitiert von der Befreiung?
Nach § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Immobilienverkäufe zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in gerader Linie von der Grunderwerbsteuer befreit. Das betrifft also Verkäufe von Eltern an Kinder oder von Großeltern an Enkelkinder. Für Verkäufe zwischen Geschwistern gilt diese Befreiung dagegen nicht. Hier fällt regulär Grunderwerbsteuer an. Dieser Unterschied überrascht viele Familien und sollte frühzeitig in die Planung einfließen.
Spekulationssteuer: Zehn-Jahres-Frist im Blick behalten
Wurde die Immobilie innerhalb der vergangenen zehn Jahre angeschafft und haben die Eigentümer nicht durchgehend im Eigentum gewohnt, kann ein Verkauf innerhalb der Familie einkommensteuerpflichtig sein. Das gilt unabhängig davon, dass Käufer und Verkäufer miteinander verwandt sind, denn für das Finanzamt zählt zunächst der Verkaufsvorgang an sich. Personen, die die sogenannte Spekulationsfrist unterschreiten, sollten den möglichen Veräußerungsgewinn frühzeitig überschlagen, statt sich auf die familiäre Konstellation zu verlassen. Ebenso empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, wie hoch die Spekulationssteuer bei Immobilien im individuellen Fall ausfallen würde, da sie den tatsächlich verbleibenden Veräußerungsgewinn schmälern kann.
Neben diesen beiden Steuerarten kann bei einem Verkauf unter dem Marktwert zusätzlich Schenkungssteuer relevant werden. Wie hoch die persönlichen Freibeträge dabei ausfallen, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und wird alle zehn Jahre neu gewährt.
| Verwandtschaftsverhältnis |
Freibetrag Schenkungs- und Erbschaftsteuer |
| Ehegatten und Lebenspartner |
500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder |
400.000 € |
| Enkelkinder |
200.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen |
20.000 € |
Hinweis: Die Freibeträge dienen als erste Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.